Förderverein „Wiederaufbau Glockenturm St. Johannis in Ellrich“ e. V. (Kurzname: Kirchenbauverein Ellrich)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Wiederaufbau Glockenturm St. Johannis in Ellrich“
    (Kurzname: Kirchenbauverein Ellrich)
  2. Der Sitz des Vereins ist 99755 Ellrich.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke in Kultur und Denkmalschutz im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaflliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Verein bezweckt den Wiederaufbau und die Erhaltung der evangelischen Kirchen St.Johannis (Marktkirche) und St.Marien (Frauenbergskirche) in Ellrich als jahrhundertalte Wahrzeichen Ellrichs. Insbesondere unterstützt und fördert er Initiativen und Planungen, die den Aufbau und die Erhaltung der Kirchen inklusive des Wiederaufbaus des Kirchturms St.Johannis in der überlieferten Funktion, Form und Abmessung zum Ziele haben; er arbeitet mit allen Organisationen und den zuständigen staatlichen/kirchlichen Stellen zusammen und unterstützt bauliche Maßnahmen zur Restaurierung und Erhaltung der Kirchen.
  3. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister



Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Jede natürliche und juristische Person kann durch schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird wirksam, sobald der Aufnahmeantrag einem Vorstandsmitglied zugeht. Widerspricht der Vorstand innerhalb eines Monats dem Aufnahmeantrag schriftlich, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zum 30. September des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge


Die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Beiträge liegen im Ermessen des einzelnen Mitglieds.

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung und der Vorstand

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    b) wenn 1/20 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt
    c) bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe a) berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 9 Form der Berufung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung legt die Vorgehensweise zur Arbeit fest, nimmt zum Bericht des Vorsitzenden Stellung, beschließt den Haushalt des Vereins, nimmt den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie beruft für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Änderungen der Satzung oder ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder verlangt werden.
  4. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Außerdem ist ein weiteres Mitglied vertretungsberechtigt in Sinne von § 26 BGB.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende, der stellvertretende  Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt der gesamte Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren erfolgen, unabhängig von der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 12 Jahresabschluss

 

  1. Innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf. Dieser ist von den von der Mitgliederversammlung gemäß §7 Absatz 5 gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
  2. Der geprüfte Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke, insbesondere für den Wiederaufbau der Glockentürme der St. Johanniskirche in Ellrich sowie die Erhaltung der St. Johanniskirche (Marktkirche) und der St. Marienkirche (Frauenbergskirche) in Ellrich.

§ 14 Zusatzbestimmung

 

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registriergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder notwendig gehaltene Änderung bzw. redaktionelle Anpassungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nordhausen.

§ 16 Errichtung

 

Die Satzung wurde errichtet am 06.Juni 2009.
Geändert am 09.10.2014 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Geändert am 21.11.2019 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.